Angestellte Mediziner bringen in der Regel eine einzigartige Sichtweise in die KV-Welt ein: die der fachübergreifenden Kooperation. Während bisherige Mandatsträger ganz überwiegend die Sicht ihrer Fachgruppe und die Perspektive der Einzelpraxis repräsentieren, sind angestellte Ärzte zwangsläufig kooperationserfahren und haben daher ein besonderes Wissen über Wechselwirkungen z.B. von Honorarbestimmungen oder vertragsärztlichen Regeln, wenn mehrere Ärzte gemeinsam tätig sind.
Ein gutes Beispiel sind die zahlreichen Bereinigungsregeln im EBM – kein Problem für die fachgleiche Zweier- oder die Einzelpraxis. Elementar dagegen, wenn etwa dem MVZ-Arzt reihenweise die fachärztliche Grundpauschale gekürzt wird, nur, weil eine zweite Fachgruppe vielleicht zwei Monate später eine Ausschlussleistung erbracht hat. Wie nötig mehr Bewusstsein für komplexe Kooperationsstrukturen wäre, zeigt anschaulich auch das Beispiel der TI-Erstattungsrichtlinie. Hier wurde von der KBV verhandelt, dass Großpraxen mehr Kartenterminals erstattet bekommen als Einzelpraxen. Nur, dass als Ende der Skala dessen, was eine Großpraxis ist, eine Praxis mit sechs Ärzten definiert wurde. Die zahlreichen Kooperationen mit mehr Ärzten gehen entsprechend bei der Finanzierung leer aus.
Es muss das Ziel sein, solche Situationen, in denen Kooperationsbelange unberücksichtigt bleiben, bloß, weil niemand da war, der für sie die Stimme erhoben hat, auf lange Sicht systematisch zu verhindern. Das gelingt aber nur, wenn sich Arbeitgeber und Angestellte gleichermaßen dafür engagieren, dass auch die Perspektive komplexer Praxisstrukturen zunehmend Eingang in die KV-Parlamente und die zugehörige Ausschussarbeit findet.