Die Vertreterversammlung besteht aus 30 ‚Abgeordneten‘, die sich in Gruppen unterteilen, die jeweils einen eigenen Wahlkörper bilden: (1) angestellte und Vertragsärzte, (2) ermächtigte Krankenhausärzte, (3) angestellte und zugelassene Psychotherapeuten. Auf die PPs entfallen insgesamt drei Sitze, auf die Ermächtigungsärzte nur ein Sitz und folglich 26 Sitze auf die Gruppe der Ärzte und Ärztinnen. Entsprechend gibt es auch drei verschiedene Stimmzettel.
Ärzte /Ärztinnen dürfen bis zu 10 Stimmen vergeben, PPs jeweils bis zu drei. Bei der Stimmabgabe sind Sie an die Wahlvorschläge (= Listen) gebunden, von denen es fünf im ärztlichen Bereich und drei bei den Psychotherapeuten gibt. Ihre zehn bzw. drei Stimmen können Sie auf diese Vorschläge frei verteilen – auch auf Kandidaten aus verschiedenen Listen. (‚Panaschieren ist erlaubt.‘) Zulässig ist es auch, mehrere oder alle zu vergebenden Stimmen auf einen Bewerber zu vereinen (= kulmulieren) und so Ihrer Entscheidung für diese konkrete(n) Person(en) mehr Gewicht zu verleihen.
Die Auszählung erfolgt zweistufig. Zuerst werden innerhalb einer Liste die Kandidaten mit den meisten Stimmen bestimmt. Danach werden alle Stimmen, die Bewerbern derselben Liste zuzuordnen sind, zusammengezählt und errechnet, wie viele Sitze – gemessen am Verhältnis zur Gesamtzahl aller gültigen Stimmen – auf diese Liste entfallen. Diese werden dann entsprechend der zuvor ermittelten Personenfolge vergeben. Es handelt sich damit um eine personalisierte Verhältniswahl.
Achtung! Ihre Wahl wird ungültig, wenn …
- auf dem Stimmzettel mehr Kreuze als zulässig oder andere Zeichen gesetzt wurden.
- eine Unterschrift o.ä. hinzugesetzt wird, Stimmzettel oder -brief also personalisiert wurden.
- der Stimmzettel nicht korrekt in den Wahlumschlag gesteckt wurde, oder dieser nicht im sogenannten Wahlbrief (zweiter, äußerer Umschlag) in den Briefkasten geworfen wurde.
- mehrere Wähler in einem Wahlumschlag gemeinsam ihre Stimmzettel zurückschicken.