Die Vertreterversammlung besteht aus 25 ‚Abgeordneten‘, von denen 22 von den Ärzten und drei von den Psychotherapeuten bestimmt werden. Ärzte und Psychotherapeuten erhalten deshalb unterschiedliche Wahlunterlagen.
Jeder Wahlberechtigte darf so viele Stimmen vergeben, wie Vertreter seiner Gruppe in die VV zu wählen sind – Ärzte also 22 Stimmen, Psychotherapeuten drei Stimmen. Die Stimmen können auf alle Listen und Bewerber, die der Wahlzettel enthält, frei verteilt werden (‚Es darf panaschiert werden.‘) Allerdings können auf einen Kandidaten höchstens drei Stimnmen vereint werden. D.h. Sie können, müssen aber nicht alle Kandidaten einer einzelnen Liste wählen, sondern dürfen auch gezielt über mehreren Listen gemischt genau die Kandidaten ankreuzen, von denen Sie vertreten werden möchten.
Wesentlich ist, dass Sie keinesfalls mehr Kreuze setzen, als Sie Stimmen vergeben dürfen. Dagegen ist es erlaubt, weniger oder z.B. auch nur genau ein Kreuz zu setzen. Das Kulmulieren Ihrer Stimmen auf einen Kandidaten ist ebenfalls nicht zulässig, bzw. wird grundsätzlich nur als eine Stimme gewertet.
Achtung! Ihre Wahl wird ungültig, wenn …
- auf dem Stimmzettel mehr Kreuze als zulässig oder andere Zeichen gesetzt wurden.
- eine Unterschrift o.ä. hinzugesetzt wird, Stimmzettel oder -brief also personalisiert wurden.
- der Stimmzettel nicht korrekt in den Wahlumschlag gesteckt wurde, oder dieser nicht im sogenannten Wahlbrief (zweiter, äußerer Umschlag) in den Briefkasten geworfen wurde.
- mehrere Wähler in einem Wahlumschlag gemeinsam ihre Stimmzettel zurückschicken.