Die Vertreterversammlung besteht aus 50 ‚Abgeordneten‘, von denen 45 von den Ärzten und fünf von den Psychotherapeuten bestimmt werden. Ärzte und Psychotherapeuten erhalten daher unterschiedliche Wahlunterlagen.
Jede und jeder Wahlberechtigte darf genau eine Stimme vergeben – die Stimmabgabe ist somit denkbar einfach. Die Zahl der antretenden Listen, bzw. die Namen der für die Listen kandidierenden Bewerber werden Mitte/Ende August bekanntgegeben. Jeder Wähler, bzw. jede Wählerin entscheidet dann, welcher Liste er/sie die Stimme geben möchte, die dann so viele Sitze mit ihren Kandidaten besetzen kann, wie sie Stimmanteile erhalten hat. Damit handelt es sich – anders als etwa bei der Bundestagswahl – um eine reine Listenwahl. Innerhalb eines Wahlvorschlages werden die Sitze in der Reihenfolge vergeben, wie sie bei der Einreichung des wahlvorschlages von den Listen vorgegeben worden ist.
Achtung! Auch die Wahlperiode des Beirats für die Erweiterte Honorarverteilung endet – die neue Besetzung wird zeitgleich mit der KV-Wahl bestimmt, erfolgt davon aber unabängig. Die Unterlagen sollten nicht verwechselt werden. Der Beirat besteht aus sechs Mitglieder der KVH und vier früheren KVH-Mitglieder, die nicht mehr vertragsärztlich tätig sein dürfen.
Achtung! Ihre Wahl wird ungültig, wenn …
- auf dem Stimmzettel mehr Kreuze als zulässig oder andere Zeichen gesetzt wurden.
- eine Unterschrift o.ä. hinzugesetzt wird, Stimmzettel oder -brief also personalisiert wurden.
- der Stimmzettel nicht korrekt in den Wahlumschlag gesteckt wurde, oder dieser nicht im sogenannten Wahlbrief (zweiter, äußerer Umschlag) in den Briefkasten geworfen wurde.
- mehrere Wähler in einem Wahlumschlag gemeinsam ihre Stimmzettel zurückschicken.